2 O 233/07•Landgericht Dortmund, 2008-03-06, 2 O 233/07
Landgericht Dortmund, 2008-03-06, 2 O 233/07
2 O 233/07Kantonsgericht06.03.2008
Regest
Zur Frage der Verwendbarkeit des Protokolls einer Telefonüberwachung im Zivilprozess, soweit keine der Katalogtaten des § 100a StPO betroffen ist und der überwachte Zeuge des Zivilprozesses in einem vorangegangenen Strafverfahren von dem Vorwurf der Vortäuschung einer Straftat in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug zum Nachteil der beklagten Versicherung rechtskräftig freigesprochen worden ist (offengelassen).
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 233/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-06
Aktenzeichen: 2 O 233/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0306.2O233.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: AERB 87 § 1
Leitsätze
Zur Frage der Verwendbarkeit des Protokolls einer Telefonüberwachung im Zivilprozess, soweit keine der Katalogtaten des § 100a StPO betroffen ist und der überwachte Zeuge des Zivilprozesses in einem vorangegangenen Strafverfahren von dem Vorwurf der Vortäuschung einer Straftat in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug zum Nachteil der beklagten Versicherung rechtskräftig freigesprochen worden ist (offengelassen).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von
18.525,00 € die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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