11 S 166/07•Landgericht Dortmund, 2008-01-24, 11 S 166/07
Landgericht Dortmund, 2008-01-24, 11 S 166/07
11 S 166/07Kantonsgericht24.01.2008
Regest
1. Bei der Beurteilung eines anerkennenswerten Informationsinteresses eines ausländischen Mieters, der in seinem Heimatstaat einer sprachlichen wie kulturell eigenständigen Minderheit angehört, ist grundsätzlich nicht auf die Mehrheits - oder Amtssprache des Herkunftsstaates abzustellen. 2. Die bloße Behauptung, ein kurdischsprachiger Sender stehe der PKK oder ihren Nachfolgeorganisationen nahe und bewege sich am Rande der Verfassungswidrigkeit, steht der Zustimmungspflicht des Vermieters nicht entgegen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 11 S 166/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-01-24
Aktenzeichen: 11 S 166/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0124.11S166.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Normen: GG Art 5 Abs. 1, 14 Abs. 1, BGB § 541
Leitsätze
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Bei der Beurteilung eines anerkennenswerten Informationsinteresses eines ausländischen Mieters, der in seinem Heimatstaat einer sprachlichen wie kulturell eigenständigen Minderheit angehört, ist grundsätzlich nicht auf die Mehrheits - oder Amtssprache des Herkunftsstaates abzustellen.
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Die bloße Behauptung, ein kurdischsprachiger Sender stehe der PKK oder ihren Nachfolgeorganisationen nahe und bewege sich am Rande der Verfassungswidrigkeit, steht der Zustimmungspflicht des Vermieters nicht entgegen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 15.08.2007 (9 C 49/07) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung ab-geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, die Zuleitung zu der auf dem Dach des Hauses U- Str. in C angebrachten Satellitenempfangsanlage zu entfernen und es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-nungsgelds von bis zu 25.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, eine Zuleitung zu einer auf dem Dach des Hauses U-straße, C angebrachten Satelli-tenantenne herzustellen und zu nutzen, die nicht fachgerecht installiert ist, bzw. hinsichtlich der sie nicht vorher die Klägerin von sämtlichen möglichen Kosten und Gebühren freigestellt haben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, die Installa-tion einer baurechtlich zulässigen Parabolantenne mit einem Durchmesser der Schüssel von höchstens 120 cm an einem nach Maßgabe der Klägerin zu be-stimmenden Aufstellungsort auf dem Grundstück U- Straße in C , an dem der Empfang kurdischer Sender möglich ist, einschließlich der erforderlichen Zulei-tungen zur Wohnung der Beklagten durch einen Fachmann zu genehmigen, so-weit die Beklagten für die Versicherung Sorge tragen und die Rückbaukosten gegenüber der Klägerin sicherstellen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 20 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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