Landgericht Dortmund, 2007-12-12, 22 O 71/07

22 O 71/07Kantonsgericht12.12.2007

Regest

Beruft sich eine private Krankenversicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer auf den Leistungsausschluß des § 5 Abs. 1c) MB/KK, so stehen dem behandelden Arzt regelmäßig keine Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf der Erklärung des Ausschlusses gegen die Versicherung nach dem §§ 823ff zu.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 22 O 71/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-12-12

Aktenzeichen: 22 O 71/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:1212.22O71.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilkammer

Normen: MB/KK § 5 Abs. 1 c), BGB §§ 823 ff

Leitsätze

Beruft sich eine private Krankenversicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer auf den Leistungsausschluß des § 5 Abs. 1c) MB/KK, so stehen dem behandelden Arzt regelmäßig keine Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf der Erklärung des Ausschlusses gegen die Versicherung nach dem §§ 823ff zu.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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