2 O 379/07•Landgericht Dortmund, 2007-12-06, 2 O 379/07
Landgericht Dortmund, 2007-12-06, 2 O 379/07
2 O 379/07Kantonsgericht06.12.2007
Regest
Allein der Umstand, dass die beklagte Partei in einem Zivilprozess ggf. gezwungen ist, sich aufgrund ihrer prozessualen Wahrheitspflicht selbst zu belasten, rechtfertigt keine Aussetzung des Zivilprozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren (gegen LG Dortmund, Beschluß vom 04.06.1992 - 12 O 74/92).
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 379/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-12-06
Aktenzeichen: 2 O 379/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:1206.2O379.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: ZPO § 149
Leitsätze
Allein der Umstand, dass die beklagte Partei in einem Zivilprozess ggf. gezwungen ist, sich aufgrund ihrer prozessualen Wahrheitspflicht selbst zu belasten, rechtfertigt keine Aussetzung des Zivilprozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren (gegen LG Dortmund, Beschluß vom 04.06.1992 - 12 O 74/92).
Tenor
wird das Gesuch der Beklagten, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entschei-
dung des gegen sie vor dem Amtsgericht Dortmund geführten Strafverfahrens
auszusetzen, zurückgewiesen.
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