Landgericht Dortmund, 2007-12-06, 2 O 379/07

2 O 379/07Kantonsgericht06.12.2007

Regest

Allein der Umstand, dass die beklagte Partei in einem Zivilprozess ggf. gezwungen ist, sich aufgrund ihrer prozessualen Wahrheitspflicht selbst zu belasten, rechtfertigt keine Aussetzung des Zivilprozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren (gegen LG Dortmund, Beschluß vom 04.06.1992 - 12 O 74/92).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 379/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-12-06

Aktenzeichen: 2 O 379/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:1206.2O379.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: ZPO § 149

Leitsätze

Allein der Umstand, dass die beklagte Partei in einem Zivilprozess ggf. gezwungen ist, sich aufgrund ihrer prozessualen Wahrheitspflicht selbst zu belasten, rechtfertigt keine Aussetzung des Zivilprozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren (gegen LG Dortmund, Beschluß vom 04.06.1992 - 12 O 74/92).

Tenor

wird das Gesuch der Beklagten, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entschei-

dung des gegen sie vor dem Amtsgericht Dortmund geführten Strafverfahrens

auszusetzen, zurückgewiesen.

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