4 O 39/07•Landgericht Dortmund, 2007-12-05, 4 O 39/07
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 4 O 39/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-05
Aktenzeichen: 4 O 39/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:1205.4O39.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 833, 253
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Schmer-zensgeld und Schadensersatz für sämtliche aus dem Unfallereignis vom 3.2.2004 beruhenden nicht vorhersehbaren immateriellen und zukünftigen materiellen Schäden zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte und Sozialversicherungsträger übergegangen sind bzw. übergehen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.377,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2004 zu zahlen sowie weitere 594,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2007.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 14 % und der Beklagte
zu 86 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelas-sen, die Vollstreckung des beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.