Landgericht Dortmund, 2007-11-21, 10 O 133/07

10 O 133/07Kantonsgericht21.11.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 10 O 133/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-21

Aktenzeichen: 10 O 133/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:1121.10O133.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre,

zu unterlassen,

mit den folgenden Aussagen zu werben:

a) „...Clinic im Centrum, der größten und führenden Klinikgruppe für Plastische und Ästhetische Chirurgie in Europa und Marktführer in Deutschland...“

und/oder

b) „Unsere langjährig erfahrenen Fachärzte haben mit Abstand die meisten ästhetischen Operationen durchgeführt und die Clinic im Centrum Gruppe dank ihrer hervorragenden Arbeit zum Marktführer in Deutschland gemacht;“

an den Kläger 189,00 € (in Worten: einhundertneunundachtzig

Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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