11 S 129/07•Landgericht Dortmund, 2007-11-08, 11 S 129/07
Landgericht Dortmund, 2007-11-08, 11 S 129/07
11 S 129/07Kantonsgericht08.11.2007
Regest
Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs und der des Anhängers im Falle einer Drittschädigung erfolgt - jedenfalls bei Halteridentität - ausschließlich nach § 10a Abs. 1 AKB. Die Frage, ob der Anhänger zur Betriebseinheit des Kraftfahrzeugs gehört, ist für den internen Gesamtschuldnerausgleich der Haftpflichtversicherungen untereinander ohne Belang.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 11 S 129/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-08
Aktenzeichen: 11 S 129/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:1108.11S129.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Normen: BGB § 426 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 4; AKB § 10a
Leitsätze
Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs und der des Anhängers im Falle einer Drittschädigung erfolgt - jedenfalls bei Halteridentität - ausschließlich nach § 10a Abs. 1 AKB.
Die Frage, ob der Anhänger zur Betriebseinheit des Kraftfahrzeugs gehört, ist für den internen Gesamtschuldnerausgleich der Haftpflichtversicherungen untereinander ohne Belang.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Dortmund vom 25.05.2007 (420 C 8713/06 R) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.
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