2 O 157/05•Landgericht Dortmund, 2007-01-25, 2 O 157/05
Landgericht Dortmund, 2007-01-25, 2 O 157/05
2 O 157/05Kantonsgericht25.01.2007
Regest
§ 5 Abs. 1 AUB 61 ist unwirksam, soweit der Wegfall der Versicherungsfähigkeit und damit das Erlöschen des Versicherungsschutzes nach § 5 Abs. 2 an Geisteskrankheit oder ein schweres Nervenleiden der versicherten Person geknüpft wird.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 157/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-25
Aktenzeichen: 2 O 157/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:0125.2O157.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: AUB 61 § 5 Abs. 1 und 2
Leitsätze
§ 5 Abs. 1 AUB 61 ist unwirksam, soweit der Wegfall der Versicherungsfähigkeit und damit das Erlöschen des Versicherungsschutzes nach § 5 Abs. 2 an Geisteskrankheit oder ein schweres Nervenleiden der versicherten Person geknüpft wird.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Unfallversicherung des Klägers
bei der Beklagten mit der Versicherungs-Nr. ###########
zu unveränderten Bedingungen fortbesteht und nicht aufgelöst
worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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