Landgericht Dortmund, 2006-12-15, 3 O 799/04

3 O 799/04Kantonsgericht15.12.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 3 O 799/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-15

Aktenzeichen: 3 O 799/04

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:1215.3O799.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass aus dem Vorausdarlehensvertrag vom 18.7.1997/22.7.1997 keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten zu 1 gegenüber den Klägern zustehen Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 5/1.000 an dem Grundstück G1, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 13.234 m² verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im 4. Obergeschoss mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 22, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von H Blatt #### (vorher Grundbuch von H Blatt #### (Amtsgericht H)) an die beklagten Gesamtschuldner sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem 16.5.2002 in Verzug befinden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten den Klägern gesamtschuldnerisch den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen hat, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der vorstehend bezeichneten Eigentumswohnung entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 35% und die Beklagten 65% nach einem Streitwert in Höhe von 146.158,12 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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