Landgericht Dortmund, 2006-12-15, 3 O 149/05

3 O 149/05Kantonsgericht15.12.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 3 O 149/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-15

Aktenzeichen: 3 O 149/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:1215.3O149.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 26.199,26 € (i.W.: sechsundzwanzigtausendeinhundertneunundneunzig 26/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.10.2006 und weitere 15.835,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2006 zu zahlen und

es wird festgestellt, dass aus dem Darlehensvertrag vom 18.12.1991/22.12.1991 keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten gegenüber den Klägern zustehen,

jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 143/10.000 an dem Grundstück G1, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 10.572 m² verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im ersten Obergeschoss links mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 19, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von M Blatt ##### an die Beklagte sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem 11.4.2001 in Verzug befindet.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen hat, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der vorstehend bezeichneten Eigentumswohnung entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 30% und die Beklagte 70% nach einem Streitwert von 157.729,36 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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