2 O 270/06•Landgericht Dortmund, 2006-12-14, 2 O 270/06
Landgericht Dortmund, 2006-12-14, 2 O 270/06
2 O 270/06Kantonsgericht14.12.2006
Regest
Dem VR ist es in der Unfallversicherung auch dann nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf den Ablauf der Frist für die Einholung des ärztlichen Invaliditätsattestes gem. § 8 II (1) AUB 61 zu berufen,wenn er nach Fristablauf zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens dem VN nur geringfügig belastende Untersuchungen zumutet und danach die Zahlung einer Invaliditätsleistung ablehnt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 270/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-14
Aktenzeichen: 2 O 270/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:1214.2O270.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
Dem VR ist es in der Unfallversicherung auch dann nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf den Ablauf der Frist für die Einholung des ärztlichen Invaliditätsattestes gem. § 8 II (1) AUB 61 zu berufen,wenn er nach Fristablauf zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens dem VN nur geringfügig belastende Untersuchungen zumutet und danach die Zahlung einer Invaliditätsleistung ablehnt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem
Streitwert von 286.323,46 € der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.