Landgericht Dortmund, 2006-12-13, 20 AktE 4/94

20 AktE 4/94Kantonsgericht13.12.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 20 AktE 4/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-12-13

Aktenzeichen: 20 AktE 4/94

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:1213.20AKTE4.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VI. Kammer des Landgerichts

Tenor

Die den außenstehenden Aktionären aus Anlass des am 07.03.1989 zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu gewährende angemessene Abfindung wird auf 629,00 € pro Vorzugsaktie im Nennbetrag von 50,00 DM und auf 330,00 € pro Stammaktie im Nennbetrag von 50,00 DM festgesetzt.

Der Abfindungsbetrag ist für die Zeit vom 08.03.1989 bis zum 31.12.1998 mit Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 11.04.2002 mit Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und ab dem 12.04.2002 mit Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.

Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Antragstellern entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen. Die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin zu 1).

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