2 S 49/05•Landgericht Dortmund, 2006-06-29, 2 S 49/05
Landgericht Dortmund, 2006-06-29, 2 S 49/05
2 S 49/05Kantonsgericht29.06.2006
Regest
Zu den Voraussetzungen einer medizinisch notwendigen stationären Behandlung
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 S 49/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-29
Aktenzeichen: 2 S 49/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0629.2S49.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: MK/KK §§ 1 Abs.2), 4 Abs.4)
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer medizinisch notwendigen stationären Behandlung
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.10.2005
verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.302,90 €
- i. B.: dreitausenddreihundertzwei 90/100 Euro – nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz auf 1.773,02 € seit dem 04. Juni 2002 und
1.529,88 € seit dem 16. Juli 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die
Nebeninterventionen entstandenen Kosten trägt die Beklagte
nach einem Streitwert von 3.305,20 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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