16 O 55/06•Landgericht Dortmund, 2006-06-01, 16 O 55/06
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 16 O 55/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-01
Aktenzeichen: 16 O 55/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0601.16O55.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: III. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Einzel-
fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder
einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch höchstens
2 Jahre, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrau-
cher zur Aufgabe von Bestellungen im Fernabsatz aufzufordern,
ohne gleichzeitig über ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht sowie die
Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen
und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären
ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe gem.
§§ 355, 356 BGB zu informieren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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