Landgericht Dortmund, 2006-05-04, 2 O 445/05

2 O 445/05Kantonsgericht04.05.2006

Regest

In der Hausratversicherung erfüllt der Versicherungsnehmer die ihm auferlegte Obliegenheit, die so genannte Stehlgutliste unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle einzureichen, mit der zeitnahen Aufgabe der Stehlgutliste zur Beförderung bei der Post. Zum Inhalt der Obliegenheit gehört es nicht sicherzustellen, dass die Stehlgutliste auch in den Geschäftsbereich der Polizeidienststelle gelangt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 445/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-04

Aktenzeichen: 2 O 445/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0504.2O445.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: VHB 84 § 21 Nr. 1b

Leitsätze

In der Hausratversicherung erfüllt der Versicherungsnehmer die ihm auferlegte Obliegenheit, die so genannte Stehlgutliste unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle einzureichen, mit der zeitnahen Aufgabe der Stehlgutliste zur Beförderung bei der Post. Zum Inhalt der Obliegenheit gehört es nicht sicherzustellen, dass die Stehlgutliste auch in den Geschäftsbereich der Polizeidienststelle gelangt.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.923,00 € - i. B.: fünftausendneunhundertdreiundzwanzig Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 20.04.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 5.923,00 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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