Landgericht Dortmund, 2006-04-13, 2 O 410/05

2 O 410/05Kantonsgericht13.04.2006

Regest

In der privaten Krankenversicherung ist der ( ohne eigenes Einkommen ) mitversicherte Ehepartner berechtigt, eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend zu machen. Dieses Recht schließt die Berechtigung ein, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses feststellen zu lassen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 410/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-04-13

Aktenzeichen: 2 O 410/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0413.2O410.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: BGB § 328; VVG §§ 16, 74ff., 178 a Abs. 1, Abs. 2

Leitsätze

In der privaten Krankenversicherung ist der ( ohne eigenes Einkommen ) mitversicherte Ehepartner berechtigt, eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend zu machen. Dieses Recht schließt die Berechtigung ein, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses feststellen zu lassen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 8.237,88 € die Klägern.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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