Landgericht Dortmund, 2006-03-09, 2 O 138/05

2 O 138/05Kantonsgericht09.03.2006

Regest

Zur Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nach Anforderung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses und Verschulden des Anwaltspersonals

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 138/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-09

Aktenzeichen: 2 O 138/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0309.2O138.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: VVG § 12 Abs. 3

Leitsätze

Zur Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nach Anforderung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses und Verschulden des Anwaltspersonals

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 25.702,81 € der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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