2 O 138/05•Landgericht Dortmund, 2006-03-09, 2 O 138/05
Landgericht Dortmund, 2006-03-09, 2 O 138/05
2 O 138/05Kantonsgericht09.03.2006
Regest
Zur Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nach Anforderung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses und Verschulden des Anwaltspersonals
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 138/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-09
Aktenzeichen: 2 O 138/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0309.2O138.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: VVG § 12 Abs. 3
Leitsätze
Zur Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nach Anforderung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses und Verschulden des Anwaltspersonals
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 25.702,81 € der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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