2 O 324/04•Landgericht Dortmund, 2006-02-16, 2 O 324/04
Landgericht Dortmund, 2006-02-16, 2 O 324/04
2 O 324/04Kantonsgericht16.02.2006
Regest
Ein nach einem Knalltrauma erlittener Tinnitus fällt nicht unter den Leistungsauschluss der Ziff. 5.2.6 AUB 2000 (krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktion).
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 324/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-16
Aktenzeichen: 2 O 324/04
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0216.2O324.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: AUB 2000 Ziff. 5.2.6
Leitsätze
Ein nach einem Knalltrauma erlittener Tinnitus fällt nicht unter den Leistungsauschluss der Ziff. 5.2.6 AUB 2000 (krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktion).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.834,69 € - i. B. dreitausendacht-hundertvierunddreißig 69/100 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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