14 (VIII) Sch 9/04•Landgericht Dortmund, 2005-12-22, 14 (VIII) Sch 9/04
Landgericht Dortmund, 2005-12-22, 14 (VIII) Sch 9/04
14 (VIII) Sch 9/04Kantonsgericht22.12.2005
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 14 (VIII) Sch 9/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-22
Aktenzeichen: 14 (VIII) Sch 9/04
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:1222.14VIII.SCH9.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: VIII. kleine Strafkammer
Tenor
Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird, unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten T, das Urteil des Amtsgerichts -erweiterten Schöffengerichts - Dortmund vom 18. März 2004 aufgehoben.
Der Angeklagte T wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von
6 (sechs) Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte M wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 90,- € verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer
notwendigen Auslagen.
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