3 O 201/05•Landgericht Dortmund, 2005-07-29, 3 O 201/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 3 O 201/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-29
Aktenzeichen: 3 O 201/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0729.3O201.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,
Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Übertragung des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Springe, Blatt #### eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 229/10.000-stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Rechtsinn, G1, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Gebäude zum
F-berg , im Erdgeschoss, Nummer ## des Aufteilungsplanes mit sämtli-chen im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen und Beschränkungen auf die Beklagte erforderlich sind,
a)
an die Kläger 12.901,70 € (i.W.: zwölftausendneunhunderteins 70/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2005 zu zahlen,
b)
die Kläger von den Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen mit der N eG, L-Str., N1,
Darlehnskontonummer 70394504 und 170394504 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 2) zu 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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