3 O 90/05•Landgericht Dortmund, 2005-07-22, 3 O 90/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 3 O 90/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-22
Aktenzeichen: 3 O 90/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0722.3O90.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
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an den Kläger 16.808,46 € (in Worten: sechzehntausendachthunder-tundacht 46/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basis-zinssatz aus 13.797,31 € seit dem 25.02.2005 zu bezahlen,
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die von dem Kläger an die Rechtsvorgängerin der Beklagten abgetre-tene und auf die Beklagte übergegangene Sicherheit durch Rückab-tretung der aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der Nr. 7711490.4 bei dem E2 Lebensversicherungsverein a.G. bestehenden Ansprüche an den Kläger freizugeben,
Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile des Klägers an der
H GbR, X, F a. N.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem von dem Kläger am 27.11.1992 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen und auf die Beklagte übergegangenen Darlehensvertrag Nr. 60405309 keine Ansprüche mehr zustehen, insbesondere eine Rück-zahlung der Darlehensvaluta an die Beklagte nicht geschuldet ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streitwert in Höhe von 32.792,05 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizu-treibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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