2 S 54/04•Landgericht Dortmund, 2005-04-07, 2 S 54/04
Landgericht Dortmund, 2005-04-07, 2 S 54/04
2 S 54/04Kantonsgericht07.04.2005
Regest
1. §172 Abs.2 VVG ist über den Bereich der Riskolebensversicherung hinaus auf Kapitallebensversicherungsverträge anwendbar. 2. §172 Abs. 2 VVG ist weder europarechtswidrig, noch begegnet er verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 S 54/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-07
Aktenzeichen: 2 S 54/04
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0407.2S54.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: § 172 Abs.2 VVG
Leitsätze
-
§172 Abs.2 VVG ist über den Bereich der Riskolebensversicherung hinaus auf Kapitallebensversicherungsverträge anwendbar.
-
§172 Abs. 2 VVG ist weder europarechtswidrig, noch begegnet er verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Amtsgerichts Dortmund vom 27.08.2004 wird
kostenpflichtig nach einem Streitwert in Höhe
von 799,15 € zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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