Landgericht Dortmund, 2005-04-07, 2 S 54/04

2 S 54/04Kantonsgericht07.04.2005

Regest

1. §172 Abs.2 VVG ist über den Bereich der Riskolebensversicherung hinaus auf Kapitallebensversicherungsverträge anwendbar. 2. §172 Abs. 2 VVG ist weder europarechtswidrig, noch begegnet er verfassungsrechtlichen Bedenken.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 S 54/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-07

Aktenzeichen: 2 S 54/04

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0407.2S54.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: § 172 Abs.2 VVG

Leitsätze

  1. §172 Abs.2 VVG ist über den Bereich der Riskolebensversicherung hinaus auf Kapitallebensversicherungsverträge anwendbar.

  2. §172 Abs. 2 VVG ist weder europarechtswidrig, noch begegnet er verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des

Amtsgerichts Dortmund vom 27.08.2004 wird

kostenpflichtig nach einem Streitwert in Höhe

von 799,15 € zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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