2 S 53/04•Landgericht Dortmund, 2005-04-07, 2 S 53/04
Landgericht Dortmund, 2005-04-07, 2 S 53/04
2 S 53/04Kantonsgericht07.04.2005
Regest
Der Haftungsausschluß in der Haftpflichtversicherung, wonach gemietete Gegenstände vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, greift regelmäßig nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer im Krankenhaus ein Fernsehgerät beschädigt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 S 53/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-07
Aktenzeichen: 2 S 53/04
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0407.2S53.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: AHB § 4 I Ziff. 6 a
Leitsätze
Der Haftungsausschluß in der Haftpflichtversicherung, wonach gemietete Gegenstände vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, greift regelmäßig nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer im Krankenhaus ein Fernsehgerät beschädigt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 02.09.2004 wird kostenpflichtig nach einem Streitwert von 649,99 € zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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