18 O 1/05•Landgericht Dortmund, 2005-02-24, 18 O 1/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 18 O 1/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-02-24
Aktenzeichen: 18 O 1/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0224.18O1.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen
Tenor
Gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 18 O 136/04 anhängigen Klage gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 15.10.2004 über die Übertragung der Aktien der Minderaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327 a ff. AktG der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner und die Nebenintervenienten zu je 1/17.
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