Landgericht Dortmund, 2004-08-31, 9 T 51/02

9 T 51/02Kantonsgericht31.08.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 9 T 51/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-08-31

Aktenzeichen: 9 T 51/02

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2004:0831.9T51.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 08.01.2002 wird aufgehoben.

Der Antrag der Gläubigerin vom 18.09.2001 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 € festge-

setzt.

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