15 O 154/99•Landgericht Dortmund, 2004-07-22, 15 O 154/99
Landgericht Dortmund, 2004-07-22, 15 O 154/99
15 O 154/99Kantonsgericht22.07.2004
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 15 O 154/99 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-22
Aktenzeichen: 15 O 154/99
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2004:0722.15O154.99.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
1.) 3.568,70 € ( i.W.: dreitausendfünfhundertacht-
undsechzig 70/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem
05.11.1999
und
2.) ein über das durch Teilanerkenntnisurteil vom
19.05.2004 hinausgehendes Schmerzensgeld von noch
20.677,51 € nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.1998 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger
17 % und die Beklagte 83 %.
Das Urteil ist hinsichtlich des Teilanerkenntnisur-
teils vorläufig vollstreckbar; im Übrigen nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 38.700,00 €.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 700,00 € abwenden, wenn
nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
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