Landgericht Dortmund, 2004-07-22, 15 O 154/99

15 O 154/99Kantonsgericht22.07.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 15 O 154/99 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-22

Aktenzeichen: 15 O 154/99

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2004:0722.15O154.99.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1.) 3.568,70 € ( i.W.: dreitausendfünfhundertacht-

undsechzig 70/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem

05.11.1999

und

2.) ein über das durch Teilanerkenntnisurteil vom

19.05.2004 hinausgehendes Schmerzensgeld von noch

20.677,51 € nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.1998 zu

zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger

17 % und die Beklagte 83 %.

Das Urteil ist hinsichtlich des Teilanerkenntnisur-

teils vorläufig vollstreckbar; im Übrigen nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 38.700,00 €.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-

heitsleistung in Höhe von 700,00 € abwenden, wenn

nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit

leistet.

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