Landgericht Dortmund, 2004-07-22, 15 O 150/99

15 O 150/99Kantonsgericht22.07.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 15 O 150/99 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-22

Aktenzeichen: 15 O 150/99

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2004:0722.15O150.99.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Tenor

. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

  1. 4.466,544 € (i.W.: viertausendvierhundertsechsund-

sechzig 54/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem

05.11.1999

und

  1. ein über das durch Teil-Anerkenntnisurteil vom

19.05.2004 hinausgehendes Schmerzensgeld von noch

14.451,68 € (i.W.: vierzehntausendvierhundertein-

undfünfzig 68/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem

03.03.1997 zu zahlen.

Im. Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin

22 % und die Beklagte 78 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich

des Teil-Anerkenntnisurteils; im Übrigen nur gegen Si-

cherheitsleistung in Höhe von 32.500,00 €.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Si-

cherheitsleistung in Höhe von 850,00 € abwenden, wenn

nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit

leistet.

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