Landgericht Dortmund, 2004-03-19, 6 O 218/01

6 O 218/01Kantonsgericht19.03.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 6 O 218/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-19

Aktenzeichen: 6 O 218/01

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2004:0319.6O218.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89.160,25 € (i. B.: neunundachtzigtausendeinhundertundsechzig 25/100 EURO) nebst 4% Zinsen seit dem

18.6.2001 abzüglich am 12.04.2002 gezahlter 50.000 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen

Zukunftsschaden zu ersetzen, der besteht

  • im Verdienstausfall ab 01.04.2001 durch Reduzierung der beruflichen Tätigkeit

auf eine halbe Stelle nach BAT I A sowie der dadurch bedingten Kürzung der

Ruhestandsbezüge,

  • in den Kosten einer Haushaltshilfe,

  • in den Arbeitslohnkosten für Gartenarbeiten, für eine Renovierung des Treppenhauses

in seinem Hause C-straße ## in C2, für die Grundüberholung

seines Gartens, in den Kosten für die Anschaffung eines Treppenliftes,

eines Wannenliftes und medizinischer Trainingsgeräte.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 14% dem Kläger und zu 86% der Beklagten

auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung - insbesondere durch selbschuldnerische,

unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen

zugelassenen Kreditinstituts - von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

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