2 O 422/04•Landgericht Dortmund, 2004-03-10, 2 O 422/04
Landgericht Dortmund, 2004-03-10, 2 O 422/04
2 O 422/04Kantonsgericht10.03.2004
Regest
Wird in dem Formular der Diebstahls-Anzeige sowohl nach Vorschäden des entwendeten PKW gefragt als auch nach dem Zeitpunkt von deren ( ggf ) Beseitigung, so liegt ein Irrtum des Versicherungsnehmers dahin, nur unreparierte Vorschäden angeben zu müssen, fern ( Anschluß an OLG Hamm RvS 1998, 364 f ) .
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 422/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-10
Aktenzeichen: 2 O 422/04
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2004:0310.2O422.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: VVG § 6 Abs. 3i AKB §7
Leitsätze
Wird in dem Formular der Diebstahls-Anzeige sowohl nach Vorschäden des entwendeten PKW gefragt als auch nach dem Zeitpunkt von deren ( ggf ) Beseitigung, so liegt ein Irrtum des Versicherungsnehmers dahin, nur unreparierte Vorschäden angeben zu müssen, fern
( Anschluß an OLG Hamm RvS 1998, 364 f ) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 10.021,38 € der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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