Landgericht Dortmund, 2004-03-10, 2 O 422/04

2 O 422/04Kantonsgericht10.03.2004

Regest

Wird in dem Formular der Diebstahls-Anzeige sowohl nach Vorschäden des entwendeten PKW gefragt als auch nach dem Zeitpunkt von deren ( ggf ) Beseitigung, so liegt ein Irrtum des Versicherungsnehmers dahin, nur unreparierte Vorschäden angeben zu müssen, fern ( Anschluß an OLG Hamm RvS 1998, 364 f ) .

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 422/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-10

Aktenzeichen: 2 O 422/04

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2004:0310.2O422.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: VVG § 6 Abs. 3i AKB §7

Leitsätze

Wird in dem Formular der Diebstahls-Anzeige sowohl nach Vorschäden des entwendeten PKW gefragt als auch nach dem Zeitpunkt von deren ( ggf ) Beseitigung, so liegt ein Irrtum des Versicherungsnehmers dahin, nur unreparierte Vorschäden angeben zu müssen, fern

( Anschluß an OLG Hamm RvS 1998, 364 f ) .

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 10.021,38 € der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.