14 (IX) Qs 22/04•Landgericht Dortmund, 2004-02-18, 14 (IX) Qs 22/04
Landgericht Dortmund, 2004-02-18, 14 (IX) Qs 22/04
14 (IX) Qs 22/04Kantonsgericht18.02.2004
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 14 (IX) Qs 22/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-02-18
Aktenzeichen: 14 (IX) Qs 22/04
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2004:0218.14IX.QS22.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: IX. Strafkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des ehemals Angeklagten vom 16.12.2003
wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 05.12.2003 aufgeho-
ben.
Die dem Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Beschluss des
Amtsgerichts Dortmund vom 28.07.2003 aus der Staatskasse zu erstat-
tenden Auslagen werden auf 450,08 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem
26.08.2003 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen
des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf 145,- EURO festgesetzt.
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