Landgericht Dortmund, 2004-02-18, 14 (IX) Qs 22/04

14 (IX) Qs 22/04Kantonsgericht18.02.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 14 (IX) Qs 22/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-02-18

Aktenzeichen: 14 (IX) Qs 22/04

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2004:0218.14IX.QS22.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: IX. Strafkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des ehemals Angeklagten vom 16.12.2003

wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 05.12.2003 aufgeho-

ben.

Die dem Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Beschluss des

Amtsgerichts Dortmund vom 28.07.2003 aus der Staatskasse zu erstat-

tenden Auslagen werden auf 450,08 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem

26.08.2003 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen

des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Der Beschwerdewert wird auf 145,- EURO festgesetzt.

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