14 (VI) Qs 4/04•Landgericht Dortmund, 2004-02-11, 14 (VI) Qs 4/04
Landgericht Dortmund, 2004-02-11, 14 (VI) Qs 4/04
14 (VI) Qs 4/04Kantonsgericht11.02.2004
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 14 (VI) Qs 4/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-02-11
Aktenzeichen: 14 (VI) Qs 4/04
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2004:0211.14VI.QS4.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VI. große Strafkammer
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 11. September 2002 wird unter Verwerfung der Beschwerde im Übrigen dahin abgeändert, dass die Rechtsanwalt C als Beistand des Zeugen P aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 191,40 EUR festgesetzt werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.