2 O 195/03•Landgericht Dortmund, 2003-06-24, 2 O 195/03
Landgericht Dortmund, 2003-06-24, 2 O 195/03
2 O 195/03Kantonsgericht24.06.2003
Regest
Zur Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nach Anforderung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses und Verschulden des Anwaltspersonals
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 195/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-24
Aktenzeichen: 2 O 195/03
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2003:0624.2O195.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
Zur Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nach Anforderung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses und Verschulden des Anwaltspersonals
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.617,48 €
- i. B.: fünfundzwanzigtausendsechshundertsiebzehn 48/100 Euro
nebst 6 % Zinsen seit dem 27.01.2001 sowie 5,00 € Mahnkosten
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem
Streitwert von 25.617,48 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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