Landgericht Dortmund, 2003-04-14, 20 AktE 7/94

20 AktE 7/94Kantonsgericht14.04.2003

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 20 AktE 7/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-14

Aktenzeichen: 20 AktE 7/94

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2003:0414.20AKTE7.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VI. Kammer für Handelssachen

Tenor

1 Die Anträge auf Erhöhung des Umtauschverhältnisses werden zurückgewiesen.

  1. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den ausgeschiedenen Aktionären der E1 AG wahlweise eine Barabfindung in Höhe von 326,82 DM (= 167,10 €), für je 1 Aktie der E1 AG im Nennweg von 50, 00 DM zu zahlen.

  2. Die Barabfindung ist ab 30.09.1990 bis zum 31.12.1998 mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, ab dem 01.01.1999 bis zum 11.04.2002 mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz und ab dem 12.04.2002 mit 2 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.

  3. Die gerichtlichen und außergerichtIichen Kosten tragen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner. Die angefallenen baren Auslagen des gemeinsamen Vertreters und die Vergütung für seine Tätigkeit trägt die Antragsgegnerin zu 1) (Beteiligte zu 9).

  4. Der Geschäfts- und Gegenstandswert wird durch gesonderten Beschluss festgesetzt.

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