2 O 286/02•Landgericht Dortmund, 2003-04-10, 2 O 286/02
Landgericht Dortmund, 2003-04-10, 2 O 286/02
2 O 286/02Kantonsgericht10.04.2003
Regest
Kein Beweis des äußeren Bildes eines Motorraddiebstahls bei Vorstrafe wegen falscher uneidlicher Aussage und weiteren gegen den Versicherungsnehmer sprechenden Indizien.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 286/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-10
Aktenzeichen: 2 O 286/02
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2003:0410.2O286.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: AKB § 12
Leitsätze
Kein Beweis des äußeren Bildes eines Motorraddiebstahls bei Vorstrafe wegen falscher uneidlicher Aussage und weiteren gegen den Versicherungsnehmer sprechenden Indizien.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von
16.366,34 € der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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