Landgericht Dortmund, 2003-04-10, 2 O 286/02

2 O 286/02Kantonsgericht10.04.2003

Regest

Kein Beweis des äußeren Bildes eines Motorraddiebstahls bei Vorstrafe wegen falscher uneidlicher Aussage und weiteren gegen den Versicherungsnehmer sprechenden Indizien.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 286/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-04-10

Aktenzeichen: 2 O 286/02

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2003:0410.2O286.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: AKB § 12

Leitsätze

Kein Beweis des äußeren Bildes eines Motorraddiebstahls bei Vorstrafe wegen falscher uneidlicher Aussage und weiteren gegen den Versicherungsnehmer sprechenden Indizien.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von

16.366,34 € der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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