Landgericht Dortmund, 2002-01-24, 19 O 7/02

19 O 7/02Kantonsgericht24.01.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 19 O 7/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-01-24

Aktenzeichen: 19 O 7/02

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2002:0124.19O7.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: V. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt, jedoch aufgrund dieser Verfügung höchstens zwei Jahre, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilung zu werben mit einer Verkaufsveranstaltung wie folgt:

„Halbpreis-Aktion

von…bis…

Brot, Brötchen, Konditorei- und Backwaren

alles zum halben Preis

zum Beispiel

Brötchen statt 0,23 EURO nur 0,11 EURO

Mehrkornbrötchen statt 0,40 EURO nur 0,20 EURO

Kassler 1250 g statt 2,50 EURO nur 1,25 EURO

Bienenstich gr. St. statt 1,60 EURO nur 0,80 EURO

…gleiche Qualität zum halben Preis solange der Vorrat reicht!“

und/oder eine derart angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 8000 € festgesetzt.

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