Landgericht Dortmund, 2001-01-17, 14 (XVII) K 11/00

14 (XVII) K 11/00Kantonsgericht17.01.2001

Regest

Für die Verwirklichung des Tatbestandes der (versuchten) Nötigung ist ohne Bedeutung, ob der Täter seine Drohung ernst meint. Er muss nur wollen, dass der Bedrohte sie ernst nimmt. Todesdrohungen sind auch dann verwerflich im Sinne der Zweck-Mittel-Relation des § 240 Abs. 2 STGB, wenn der Täter vermeintlich zur Rettung von Menschen handelt. Für die Durchsetzung seiner Meinung-hier: der Nachweis der Existenz eines Aids-Virus sei bis heute nicht gelungen; es stehe daher nicht fest, dass es sich bei Aids um eine Infektionskrankheit handele; sog. Aids-Patienten könnten durch die Gabe von Virostatika gesundheitlich schwer geschädigt und soger getötet werden-bleibt deren Vertreter auf die nach der Rechtsordnung erlaubten Mittel verwiesen.Die Bedrohung von Entscheidungsträgern mit dem Tode, falls sie nicht die von dem Täter geforderten Maßnahmen veranlassten,sind weder durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1, das Recht zum politischen Widerstand nach Art.20 Abs. 4 GG, die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB oder rechtfertigenden Notstand nach § 35 STGB gerechtfertigt noch durch einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB oder einen entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB entschuldigt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 14 (XVII) K 11/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-01-17

Aktenzeichen: 14 (XVII) K 11/00

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2001:0117.14XVII.K11.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. kleine Strafkammer

Normen: Art. 5 Abs.1, 20 Abs. 4 GG, §§ 240,241,17,22,34,35,193 StGB

Leitsätze

Für die Verwirklichung des Tatbestandes der (versuchten) Nötigung ist ohne Bedeutung, ob der Täter seine Drohung ernst meint. Er muss nur wollen, dass der Bedrohte sie ernst nimmt.

Todesdrohungen sind auch dann verwerflich im Sinne der Zweck-Mittel-Relation des § 240 Abs. 2 STGB, wenn der Täter vermeintlich zur Rettung von Menschen handelt.

Für die Durchsetzung seiner Meinung-hier: der Nachweis der Existenz eines Aids-Virus sei bis heute nicht gelungen; es stehe daher nicht fest, dass es sich bei Aids um eine Infektionskrankheit handele; sog. Aids-Patienten könnten durch die Gabe von Virostatika gesundheitlich schwer geschädigt und soger getötet werden-bleibt deren Vertreter auf die nach der Rechtsordnung erlaubten Mittel verwiesen.Die Bedrohung von Entscheidungsträgern mit dem Tode, falls sie nicht die von dem Täter geforderten Maßnahmen veranlassten,sind weder durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1, das Recht zum politischen Widerstand nach Art.20 Abs. 4 GG, die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB oder rechtfertigenden Notstand nach § 35 STGB gerechtfertigt noch durch einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB oder einen entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB entschuldigt.

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Dortmund vom 09. August 2000 wird mit der Maßgabe kostenpflichtig verworfen, dass er der versuchten Nötigung in 14 Fällen schuldig ist.

Angewendete Vorschriften:

§§ 240 Abs. 1, 22, 53 StGB

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