3 O 372/98•Landgericht Dortmund, 1999-09-02, 3 O 372/98
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 3 O 372/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-09-02
Aktenzeichen: 3 O 372/98
ECLI: ECLI:DE:LGDO:1999:0902.3O372.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
798,83 DM ( i. W.: siebenhundertachtundneunzig
83/100 Deutsche Mark ) nebst 6 % Zinsen seit dem
01.07.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen
Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
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