Landgericht Dortmund, 1997-10-20, 14 (XI) Qs 71/97

14 (XI) Qs 71/97Kantonsgericht20.10.1997

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 14 (XI) Qs 71/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-10-20

Aktenzeichen: 14 (XI) Qs 71/97

ECLI: ECLI:DE:LGDO:1997:1020.14XI.QS71.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: XI. Strafkammer

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Entscheidung des Vorsit-

zenden des erweiterten Schöffengerichts vom 7.10.1997,

den Hauptverhandlungstermin nicht zu verlegen, rechts-

widrig ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Ange-

klagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen

trägt die Landeskasse.

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