13 O 181/94 Kart.•Landgericht Dortmund, 1995-01-12, 13 O 181/94 Kart.
Landgericht Dortmund, 1995-01-12, 13 O 181/94 Kart.
13 O 181/94 Kart.Kantonsgericht12.01.1995
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 13 O 181/94 Kart. — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-01-12
Aktenzeichen: 13 O 181/94 Kart.
ECLI: ECLI:DE:LGDO:1995:0112.13O181.94KART.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: II. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung
eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM
für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise
Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihren Geschäfts-
führern, zu unterlassen, beim Abschluß von Miet-
verträgen mit der Klägerin über die Benutzung
der Halle N in N2 der Klägerin
die Verpflichtung aufzuerlegen,
- den gesamten Kartenverkauf durch die Beklagte
durchführen zu lassen
- der Klägerin aufzugeben, unentgeltliche Karten
für von der Beklagten betreute Pressemedien
zur Verfügung zu stellen,
- die Klägerin zu verpflichten, Autobusbetrieben
oder Großkunden bei Sammelbestellungen Preisnach-
lässe zu gewähren,
- die Klägerin zu verpflichten, innerhalb der je-
weiligen Veranstaltung eine mindestens 20-minütige
Pause einzulegen, bzw. die Beklagte zu berechtigen,
bei Nichtbeachtung dieser Vereinbarung 1.800,00 DM
bei Veranstaltungen mit und 900,00 DM jeweils zu-
züglich Mehrwertsteuer bei Veranstaltungen ohne
Bestuhlung aufzuerlegen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 6.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann durch unbedingte, unbefristete
und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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