3 O 232/94•Landgericht Dortmund, 1994-08-19, 3 O 232/94
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 3 O 232/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-08-19
Aktenzeichen: 3 O 232/94
ECLI: ECLI:DE:LGDO:1994:0819.3O232.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG; § 242 BGB
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Beklagte aus dem mit Schreiben vom 09.12.1993 und 14.12.1993 geschlossenen Unterlassungsvertrag keine Rechte herleiten kann .
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich10 % vorläufig vollstreckbar.
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