Landgericht Dortmund, 1994-07-28, 13 O 40/94

13 O 40/94Kantonsgericht28.07.1994

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 13 O 40/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-07-28

Aktenzeichen: 13 O 40/94

ECLI: ECLI:DE:LGDO:1994:0728.13O40.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.613,90 DM (i. W. vierzehntausendsechshundertdreizehn 90/100 Deutsche Mark) nebst 6,5 %

Zinsen von 79,10 DM seit dem 06.05.1993 und von je 1.837,20 DM

seit dem 04.06., 05.07., 06.08., 04.09. 04.10., 05.11., 04.12.1993,

06.01. und 04.02.1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen .

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und die Be-

klagte 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,-- DM. Die Klägerin kann

die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 1.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher

Höhe Sicherheit leistet.

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