13 O 40/94•Landgericht Dortmund, 1994-07-28, 13 O 40/94
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 13 O 40/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-07-28
Aktenzeichen: 13 O 40/94
ECLI: ECLI:DE:LGDO:1994:0728.13O40.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.613,90 DM (i. W. vierzehntausendsechshundertdreizehn 90/100 Deutsche Mark) nebst 6,5 %
Zinsen von 79,10 DM seit dem 06.05.1993 und von je 1.837,20 DM
seit dem 04.06., 05.07., 06.08., 04.09. 04.10., 05.11., 04.12.1993,
06.01. und 04.02.1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen .
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und die Be-
klagte 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,-- DM. Die Klägerin kann
die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 1.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
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