18 AktE 1/87•Landgericht Dortmund, 1993-08-06, 18 AktE 1/87
Landgericht Dortmund, 1993-08-06, 18 AktE 1/87
18 AktE 1/87Kantonsgericht06.08.1993
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 18 AktE 1/87 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-08-06
Aktenzeichen: 18 AktE 1/87
ECLI: ECLI:DE:LGDO:1993:0806.18AKTE1.87.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Anträge auf Feststellung der angemessenen Abfindung
und des angemessenen Ausgleichs werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen
Auslagen der Beteiligten zu 1) und 2) werden den Beteiligten
zu 3) und 4) als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die Vergütungen und die Auslagen der Beteiligten zu 5) und 6) fallen
der Beteiligten zu 3) zur last.
Die Vergütungen für die Beteiligten zu 5) und 6) werden
auf jeweils 10.000,00 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer
abzüglich bereits erhaltener Vorschüsse festgesetzt.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf
750.000,00 OM festgesetzt.
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