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4a O 25/23•Landgericht Düsseldorf, 2025-06-24, 4a O 25/23
4a O 25/23Kantonsgericht24.06.2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-24
Aktenzeichen: 4a O 25/23
ECLI: ECLI:DE:LGD:2025:0624.4A.O25.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4 a. Zivilkammer
I. Die Beklagte wird verurteilt,
metallische Pressbleche in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat,
die mittels eines Verfahrens zur Oberflächenstrukturierung eines metallischen Pressbleches hergestellt wurden, welches folgende Schritte aufweist:
Lagerung des Pressbleches oder Endlosbandes auf einem Arbeitstisch mit einer planen Oberfläche zum Auftragen und Aushärten einer Maske,
Auftragen einer aus zumindest teilweise aushärtbarem UV-Lack bestehenden Maske zur partiellen Passivierung durch eine geeignete Vorrichtung mittels eines digitalisierten Druckverfahrens,
welche einen Sprühkopf umfasst, der in einem geringen konstanten Abstand von 0,1 bis 4 mm zur Oberfläche der Pressbleche oder Endlosbänder geführt wird,
zumindest teilweise Bestrahlung der Maske mit einer UV-Lichtquelle direkt nach der Auftragung zum Aushärten,
chemisches Bearbeiten der Oberfläche des Pressbleches oder Endlosbandes,
und zwar unter Angabe
wobei die Beklagte Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürfte Angaben außerhalb der Auskunftspflicht geschwärzt werden dürfen;
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Tenor zu I. 1. und 2.: 200.000,00 EUR;
Tenor zu I. 3.: 100.000,00 EUR;
Tenor zu III.: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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