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4c O 26/24•Landgericht Düsseldorf, 2025-04-03, 4c O 26/24
4c O 26/24Kantonsgericht03.04.2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-03
Aktenzeichen: 4c O 26/24
ECLI: ECLI:DE:LGD:2025:0403.4C.O26.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4c. Zivilkammer
der eine Form aufweist, die eine obere Fläche und eine untere Fläche, die einander gegenüberliegen, und zwei longitudinale Seitenflächen und zwei transversale Seitenflächen aufweist, die die obere Fläche und die untere Fläche verbinden, wobei ein Durchgangsloch durch jeden mittleren Teil der oberen Fläche und der unteren Fläche geht, wobei die longitudinalen Seitenflächen einander gegenüberliegen und normal zur oberen Fläche und zur unteren Fläche verlaufen;
die transversalen Seitenflächen einander gegenüberliegen und normal zur oberen Fläche und zur unteren Fläche verlaufen;
jeweils die obere Fläche und die untere Fläche mit zwei Spanabführnuten versehen sind, die sich längs beider transversaler Seitenflächen erstrecken, die beiden Spanabführnuten entgegengesetzt in die Querrichtung geneigt sind, so dass jeweils die obere Fläche und die untere Fläche mit zwei Eckenschneidkanten an diagonal gegenüberliegenden Ecken versehen sind,
die longitudinale Länge des Schneideinsatzes länger als die transversale Länge des Schneideinsatzes ist, und
die longitudinalen Seitenflächen im Wesentlichen parallele ebene Flächen sind,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die transversalen Seitenflächen konvex gekrümmte Flächen sind, und
der Schneideinsatz konfiguriert ist, in einer Tasche montiert zu werden, die an einem Schneidwerkzeug ausgebildet ist, so dass die beiden longitudinalen Seitenflächen in der axialen Richtung des Schneidwerkzeugs angeordnet sind und die beiden transversalen Seitenflächen in der radialen Richtung des Schneidwerkzeugs angeordnet sind; und eine longitudinale Seitenfläche und eine transversale Seitenfläche als die Eckenschneidkante dienen;
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
das eine Einsatztasche und einen Schneideinsatz gemäß Ziffer I.1.a) aufweist, wobei der Schneideinsatz in der Einsatztasche montiert ist;
das eine Einsatztasche aufweist und dazu geeignet ist, zusammen mit einem Schneideinsatz gemäß Ziffer I.1.a) verwendet zu werden, der in der Einsatztasche montiert werden kann,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
die Beklagten haben alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer über die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Erzeugnisse zu ermitteln,
soweit die Beklagten selbst rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Erzeugnisse innehaben, müssen die rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Erzeugnisse in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben;
soweit die Beklagten weder rechtliche noch tatsächliche Verfügungsgewalt über die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Erzeugnisse innehaben, müssen sie alle rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Personen, die Ansprüche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verfügungsgewalt der Erzeugnisse innehaben, zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu veranlassen und/oder diese Personen bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen;
III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Ziff. I. 1., I. 4. und Ziff. I. 5.: EUR 375.000,00
Ziff. I. 2. und Ziff. I. 3.: EUR 80.000,00
Ziff. III: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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