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12 O 22/24•Landgericht Düsseldorf, 2025-04-02, 12 O 22/24
12 O 22/24Kantonsgericht02.04.2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-02
Aktenzeichen: 12 O 22/24
ECLI: ECLI:DE:LGD:2025:0402.12O22.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
I.
Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines Ordnungsgelds bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft,
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „H“ zu werben:
(1) „H“,
(2) „Nahrungsergänzungsmittel für Gelenke, Knorpel und Sehnen mit Chondroitin, Glucosamin und Weihrauch“,
(3) „ZUSAMMENSETZUNG: Unsere H bestehen aus einem hochdosierten Wirkstoffkomplex, der wichtige Komponente wie Glucosamin Pulver, Chondroitin Pulver und Hagebuttenextrakt beinhaltet.“,
(4) „NATÜRLICH: In unseren H wird ein schonend hergestellter Hagebuttenextrakt sowie Weihrauchpulver aus Afrika verwendet. Beide Stoffe sind wegen ihrer allgemein bekannten Vorzüge hochdosiert enthalten“,
(5) „WIRKUNG: Für die in H enthaltenen Stoffe sind offiziell 14 EU-Health Claims ausgewiesen“,
(6) „Chondroitinsulfat und Glucosaminsulfat sind körpereigene Stoffe, die im menschlichen Bindegewebe, Knorpel und Gelenkflüssigkeit vorkommen“,
(7) „H 90 Kapseln. Hochdosierter Nährstoffkomplex für Gelenke, Knorpel und Sehnen“,
(8) „Die 90 H beinhalten einen hochdosierten Wirkstoffkomplex mit Glucosamin Pulver, Chondroitin Pulver“,
jeweils wenn dies geschieht wie im Internet unter
B
abgerufen und ausgedruckt am 09.10.2023 von 11.16 bis 11.18 Uhr (Anlagenkonvolut K4) gemäß nachstehender Einblendung an jeweils dort in Reihenfolge der Anträge zu Ziffern I.1.-8. gekennzeichneter Stelle:
,
an den Kläger 238,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2024 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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