projekte
4c O 49/23•Landgericht Düsseldorf, 2025-02-07, 4c O 49/23
4c O 49/23Kantonsgericht07.02.2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-07
Aktenzeichen: 4c O 49/23
ECLI: ECLI:DE:LGD:2025:0207.4C.O49.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4c. Zivilkammer
I. Die Beklagten werden verurteilt,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung im Inland anzubieten und/oder an solche zu liefern,
a. die X
mit der Funktion "Cast"
sowie
b. Endnutzergeräte der Marke X, auf denen die X (einschließlich
X) mit der Funktion "Cast" bereitgestellt wird,
insbesondere die folgenden Endnutzergeräte
X
die geeignet sind, in einem Verfahren zum Bereitstellen eines Multimediadienstes für eine Multimediawiedergabevorrichtung (RD) durch einen Multimediaanwendungs-Server (IPTV-AS), wobei der Multimediaanwendungs-Server (IPTV-AS) an die Wiedergabevorrichtung (RD) über ein Kommunikationsnetz (CN-1) gekoppelt ist, eingesetzt zu werden,
wobei das Verfahren ferner den folgenden Schritt umfasst:
a. Bestimmen mindestens eines zusätzlichen Multimediadienstes, der dem Multimediadienst zugeordnet ist, der durch den Multimediaanwendungs-Server (IPTV-AS) für die Wiedergabevorrichtung (RD) bereitgestellt wird; und
b. Auswählen eines zusätzlichen Multimediadienstes des mindestens einen zusätzlichen Multimediadienstes durch eine Kommunikationsvorrichtung (CD, CD1, CD2), die dem Multimediadienst zugeordnet ist, der für die Wiedergabevorrichtung (RD) bereitgestellt wird, wobei die Kommunikationsvorrichtung (CD, CD1, CD2) dem Multimediadienst mittels einer Registrierung bei dem Multimediaanwendungs-Server (IPTV-AS) zugeordnet ist; und
c. Bereitstellen des zusätzlichen Multimediadienstes des mindestens einen zusätzlichen Multimediadienstes, der durch die Kommunikationsvorrichtung ausgewählt ist, die dem Multimediadienst zugeordnet ist, der für die Wiedergabevorrichtung (RD) bereitgestellt wird, für die jeweilige Kommunikationsvorrichtung (CD, CD1, CD2) über das Kommunikationsnetz (CN-1), das ein IP-Netzwerk oder das Internet ist.
und zwar unter Angabe
a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c. der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; im Übrigen wird der Klageantrag zu I.2. abgewiesen;
a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
im Übrigen wird der Klageantrag zu I.3. abgewiesen;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2023 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden sind und noch entstehen werden.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/6, im Übrigen tragen sie die Beklagten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von X EUR zuzüglich 110 % des nach Ziffer III. jeweils zu vollstreckenden Betrags, wobei Teilsicherheiten für die Zwangsvollstreckung wie folgt festgesetzt werden:
für Ziffer I.1 des Tenors X EUR,
für Ziffer I.2 und I.3 des Tenors X EUR und
für Ziffer III. des Tenors 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.