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1 O 80/23•Landgericht Düsseldorf, 2024-08-22, 1 O 80/23
Entscheidungsdatum: 2024-08-22
Aktenzeichen: 1 O 80/23
ECLI: ECLI:DE:LGD:2024:0822.1O80.23.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, über den Bestand des Nachlasses des am 30.09.2022 verstorbenen V. Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines von einem Notar oder einer Notarin aufgenommenen Verzeichnisses. Der weitergehende Antrag zu Ziff. 1a aus dem Schriftsatz vom 07.03.2023 sowie die Widerklage werden abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 2000 EUR.
Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst.
Tatbestand V. (nachfolgend auch Erblasser) ist der Vater der Klägerin (nachf. auch klägerische Partei) und Y. und in zweiter Ehe mit der Beklagten, Stiefmutter der Klägerin (nachf. auch beklagte Partei) verheiratet. Durch die gemeinschaftlichen Testamente vom 14.12.1992 und 13.01.2012 setzte der Erblasser die Beklagte zur Alleinerbin ein. Die klägerische Partei verfolgt im Wege der Stufenklage Ansprüche aus Pflichtteil.
In den Nachlass fallen u.a. und das hälftige Miteigentum am Pkw E-Auto Nissan Leaf (nachf. auch Pkw).
Der Erblasser war u. a. Eigentümer der ideellen Hälfte der Eigentumswohnung in der Liegenschaft J.-straße in D., eingetragen im Grundbuch von B. des Amtsgerichts B., G01 (nachf. auch Immobilie), welche er mit Vertrag vom 14.04.2021 auf die beklagte Partei übertrug.
Die beklagte Partei erbrachte am 26.01.2023 auf Pflichtteilsansprüche eine Abschlagszahlung von 10.000,00 €.
Die Beklagte beauftragte den Notar T. in B. im Juni 2023 mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses. Das notarielle Nachlassverzeichnis lag im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Entwurf vor. Nach Rechtshängigkeit legte die beklagte Partei zum Pkw und zur Immobilie Gutachten vor.
Widerklagend macht die Beklagte den Anspruch aus den §§ 2314 Abs. 1, 2316 BGB und § 2327 BGB und 260 Abs. 2 BGB im Hinblick auf die lebzeitige Schenkungen, Vorempfänge und sonstigen Zuwendungen des Erblassers an die Klägerin geltend.
Die klägerische Partei trägt vor: Sie habe von Anfang an vollständige und abschließende Auskünfte erteilt, so beispielsweise durch das Schreiben vom 23.12.2022, Anlage K1. Sie habe in den 1980er Jahren kein Sparbuch mit damals etwa 10.000 DEM erhalten. Vorgänge, welche über 40 Jahre her seien, hätten keine Auswirkungen auf die unter Verfassungsschutz stehenden Pflichtteilsansprüche der Klägerin.
Die klägerische Partei (hat) beantragt, Schriftsatz vom 07.03.2023
Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des am 30.09.2022 verstorbenen V. zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen (auch im Zusammenhang mit erteilten Vollmachten), Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass, Gegenstände, die der Erblasser in Besitz hatte, und Nachlassverbindlichkeiten enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen und unabhängig von einem materiellen Wert.
Es sind alle lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar stets unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang) und weiterer Umstände. Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser • sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten, • Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder • seinen Ehegatten begünstigt hat bzw. • den Gegenstand tatsächlich nutzt.
Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gem. §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtigen Zuwendungen (Ausstattungen; Zuschüsse zur Verwendung als Einkünfte und zur Ausbildung; bei Bestimmung der Anordnung der Ausgleichung auf den Erbteil, so auch bei vorweggenommener Erbfolge) an Abkömmlinge mitzuteilen.
Dabei sind Unterlagen in Kopie zwecks Identifikation der Gegenstände vorzulegen, so bei Unternehmen Gesellschaftsverträge und Handelsregisterauszüge sowie bei Immobilien Grundbuchauszüge.
Sämtliche Auskünfte haben unter Belegvorlage (Kopien) zu erfolgen, so auch Quittungen und bei Kapitalvermögen die Mitteilung an die Erbschaftsteuerstelle gem. § 33 ErbStG.
Die Beklagte hat auch Auskunft zu erteilen,
• über den ehelichen Güterstand des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, ggf. unter Beifügung einer Kopie des notariellen Ehevertrages, und
• über erklärte Erbverzichte möglicher gesetzlicher Erben, ggf. unter Beifügung von Vertragsurkunden.
(1) ideelle Hälfte der Eigentumswohnung in der Liegenschaft J.-straße in D., eingetragen im Grundbuch von B. des Amtsgerichts B., G01, und des
(2) Fahrzeug E-Auto Nissan Leaf
(aa) der Klägerin erforderliche Unterlagen und Informationen, auch zu sämtlichen wertbildenden Faktoren, in Kopie vorzulegen, insbesondere
(a) bei Immobilien außer einem aktuellen Grundbuchauszug Flurkarte, Grundriss-/Schnittzeichnungen, Berechnungen (Wohn-/Nutzflächen, umbauter Raum oder Rauminhalt oder Brutto-Grundfläche), Baubeschreibung, Energieausweis, bei einer ETW die Teilungserklärung bzw. Rückstellungen und bei einer Vermietung Mietverträge,
(b) bei dem Fahrzeug Zulassungsbescheinigung I und II und den ursprünglichen Kaufvertrag, und
(bb) sowie von (1) und (2) Verkehrswertgutachten von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen auf Kosten der Beklagten einzuholen und der Klägerin vorzulegen.
a) vorgelegten Nachlassverzeichnis den Bestand des realen und des fiktiven Nachlasses des Erblassers nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie sie dazu in der Lage ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Wert der nach Erteilung der Auskünfte aus dem Antrag zu 1. noch zu benennenden Gegenstände des realen und fiktiven Nachlasses zu ermitteln.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen noch zu bestimmenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2023 zu zahlen, aber nach Abzug von 10.000,00 €.
Schriftsatz vom 19.07.2024
erklärt die Klägerin hiermit den Antrag zu 1. b), gerichtet auf Wertermittlung hinsichtlich der Eigentumswohnung J.-straße in B. und auch des Fahrzeuges E-Auto Nissan LEAF, für erledigt, aber unter Protest gegen die Kostenlast.
Die beklagte Partei (hat) beantragt, Schriftsatz vom 28. Juni 2023
die Klage abzuweisen.
Schriftsatz vom 1. August 2024
schließen wir uns der Erledigungserklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 19.07.2024 an und beantragen,
der Klägerin insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die beklagte Partei beantragt widerklagend, Schriftsatz vom 28. Juni 2023
die Klägerin zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskunft zu erhaltenen lebzeitigen Schenkungen und sonstigen Zuwendungen ihres Vaters, des Herrn V. mit den Schreiben ihres Rechtsanwalts E. vom 23.12.2022 (Anlage K 1) und 12.01.2023 nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie sie dazu in der Lage ist.
Die klägerische Partei beantragt zur Widerklage, Schriftsatz vom 11.07.2023
dass die Widerklage abgewiesen wird.
Die beklagte Partei trägt vor: Die Klage sei jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt so unnötig wie ein Kropf. Die Beklagte habe die Klägerin vorgerichtlich darüber informiert, hinsichtlich der Immobilie den Gutachterausschuss der Stadt B. zu beauftragen. Die Beklagte habe darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt verweigert, Auskunft durch ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erteilen; ein solches habe die Klägerin allerdings vorgerichtlich nicht gefordert. Demnach lägen die Voraussetzungen des § 93 ZPO vor, was im Rahmen der Kostenentscheidung bei zu erwartender Erledigung dieses Klageantrages im laufenden Rechtsstreit zu berücksichtigen sein werde. Nach allgemeiner Meinung schulde der Erbe über § 2314 BGB keine Belegvorlage, und zwar auch dann nicht, wenn die Auskunftserteilung durch ein notarielles Nachlassverzeichnis erteilt werde. Angesichts der weit über die nach der Rechtslage geschuldeten Ansprüche hinausgehenden Antragstellung komme ein prozessuales Anerkenntnis vorliegend nicht in Betracht.
Es bestehe Grund zu der Annahme, dass die Auskunft der Klägerin im anwaltlichen Schreiben vom 23.12.2022 (Anlage K 1) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sei. Sie habe vortragen lassen, sie habe bis auf Gelegenheitsgeschenke zu Weihnachten und zum Geburtstag im Wert von jeweils bis 150,00 € keine Schenkungen bzw. Zuwendungen seitens des Erblassers erhalten. Diese Einlassung sei unzutreffend und beruhe - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Schreiben vom 12.01.2023 (Anlage K 3), dort S. 3, zugestanden habe - auf der Verwendung eines Textbausteins, den er in einer „Vielzahl von Pflichtteilsangelegenheiten“ verwende. Die Klägerin habe ihre Auskunft sodann an besagter Stelle des Schreibens vom 12.01.2023 dahingehend geändert, dass sie „seit sehr langer Zeit keine Schenkungen von dem Erblasser erhalten“ habe und die Aussage aus dem ersten Schreiben dennoch zutreffend sei.
Der Beklagten sei von Schilderungen des Erblassers bekannt, dass der Erblasser der Klägerin in den 1980er Jahren - der genaue Zeitpunkt ist ihr nicht bekannt - jedenfalls ein Sparbuch über seinerzeit ca. 10.000,00 DM zugewandt habe. Dies bestreite die Klägerin indes. Die beklagte Partei wisse, dass der Erblasser der Klägerin erheblich geholfen und sie finanziell unterstützt habe, als sie im Rahmen ihres damaligen Ausbildungsverhältnisses in einer Kinderarztpraxis in B. aufgrund eines ihr zur Last gelegten Diebstahls in Schwierigkeiten geraten sei. Der Wahrheit zuwider habe die Klägerin auf Seite 3 des Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.01.2023 entgegnet, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass sie wegen eines ihr zur Last gelegten Diebstahls in Schwierigkeiten geraten gewesen sei. Dem als Anlage B 2 überreichten Schreiben der Rechtsanwälte S. vom 04.06.1981 an die Klägerin sei hingegen zu entnehmen, dass die Klägerin seitens der Rechtsanwälte ihres ehemaligen Arbeitgebers aufgefordert worden sei, einen zu Unrecht für sich selbst aus der Kasse entnommenen Betrag von 425,69 DM zurückzuzahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe Die Klage ist im tenorierten Umfang entscheidungsreif. Soweit sie entscheidungsreif ist, ist sie teilweise begründet. Die Widerklage ist unbegründet.
Klage Der klägerischen Partei steht der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB zu. Die Voraussetzungen des Anspruchs sind unstreitig. Der Entwurf eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist nicht zur Erfüllung geeignet (§ 362 BGB). Das ist - weil selbstverständlich - nicht zu vertiefen.
Zutreffend führt die beklagte Partei an, dass die im Klageantrag zu Z. 1a enthaltenen Ausführungen zu den Einzelheiten des geforderten notariellen Nachlassverzeichnisses nicht in den Tenor aufzunehmen sind. Diesbezüglich fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Das Gericht hält an seiner mehrfach geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach der Notarperson nicht durch ausufernde Tenorierungen vorzugeben ist, wie sie ihre Arbeit zu machen hat. Insbesondere verbieten sich Belehrungen zu Belegvorlagen. Selbstverständlich ist eine Notar-Person im Einzelfall gehalten, Belege-etwa Kontounterlagen - anzufordern und einzusehen. es ist aber zunächst Angelegenheit der Notar Person, zu beurteilen, wann dies in welchem Umfang geboten ist und wann nicht. Das Gericht hat der Notarperson hierzu keine Vorgaben zu machen; es ist nicht die Notaraufsicht. Notare sind via § 15 Abs. 1 BNotO, nicht im Wege eines Tenors im Sinne des § 2314 Abs. 1 BGB zur Erfüllung ihrer Amtspflichten anzuhalten.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich einzelner Wertermittlungsansprüche erledigt erklärt haben, ist über die sich hieraus ergebende Kostenfolge erst im Rahmen der Endentscheidung zu befinden. Gleiches gilt für die von der beklagten Partei aufgeworfene Rechtsfrage, ob sie zur Wahrung der Rechtswohltat aus § 93 ZPO gehalten war, den Auskunftsanspruch in dem Umfang anzuerkennen, in dem sie ihn für berechtigt gehalten hat.
Widerklage Die Widerklage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob überhaupt ein Auskunftsanspruch besteht. Soweit die beklagte Partei § 2316 BGB anführt, ist anzumerken, dass diese Bestimmung für das Verhältnis mehrerer Abkömmlinge gilt. Die Beklagte ist kein Abkömmling, sie ist Ehefrau. § 2315 Abs. 1 BGB setzt eine Anrechnungsbestimmung voraus. Schenkungen allein genügen nicht. § 2326 BGB betrifft nur Pflichtteilsergänzungsansprüche. Ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, ist im gegenwärtigen Stadium des Rechtsstreits möglich, aber nicht sicher.
§ 260 Abs. 2 BGB verlangt Gründe zur Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist. Darlegungspflichtig ist diejenige Partei, welche die eidesstattliche Versicherung verlangt. Die diesbezüglichen Ausführungen der beklagten Partei reichen für das vorstehend dargestellte Tatbestandsmerkmal nicht aus. Die Ausführungen der beklagten Partei zu den Anl. K1 und K3 sind nicht nachvollziehbar. Es ist dem Klägervertreter unbenommen, Textbausteine zu verwenden oder solche Erklärungen für jeden Einzelfall individuell zu formulieren. Ausschlaggebend ist der gedankliche Inhalt. Hierzu heißt es in dem Schreiben Anlage K3: „Dennoch ist die Aussage aus dem Anspruchsschreiben zutreffend.“ Dem ist nichts hinzuzufügen.
Die Ausführungen der beklagten Partei zu den finanziellen Schwierigkeiten und einem Diebstahl, welchen die klägerische Partei begangen haben soll, betreffen die achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts. Selbst wenn der Erblasser mit der Zahlung von 425,69 DEM unterstützt haben soll, löst dies keinen Ausgleich nach § 2327 BGB aus. Es drängt sich auf, dass eine Zuwendung in dieser Höhe unter § 2330 BGB zu subsumieren ist. Soweit die beklagte Partei eine Zahlung von 10.000 DEM anführt, beruht dieser Vortrag auf kaum einlassungsfähigen Äußerungen des Erblassers gegenüber der beklagten Partei, sowie dem Indiz 40 Jahre zurückliegender finanzieller Schwierigkeiten infolge eines Diebstahls. Sofern man das für schlüssig hält, fehlt es jedenfalls am Beweisantritt.
Streitwert der Widerklage: 1.000 Euro.
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