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1 Ks 7/23•Landgericht Düsseldorf, 2023-10-17, 1 Ks 7/23
Entscheidungsdatum: 2023-10-17
Aktenzeichen: 1 Ks 7/23
ECLI: ECLI:DE:LGD:2023:1017.1KS7.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 001. Strafkammer
Der Angeklagte ist des Mordes schuldig.
Er wird unter Einbeziehung der durch das Urteil des LandgerichtsTübingen vom 15. Mai 1998 (Az.: Ks 44 Js 15676/95 – AK 4/96 S)verhängten Strafe zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
verurteilt.
Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 211, 53, 54, 55, 57a, 57b StGB,
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