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38 O 192/23•Landgericht Düsseldorf, 2023-08-18, 38 O 192/23
38 O 192/23Kantonsgericht18.08.2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-18
Aktenzeichen: 38 O 192/23
ECLI: ECLI:DE:LGD:2023:0818.38O192.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, geschäftlich handelnd
mit dem als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben zu werben;
Kündigungsmitteilungen von Endkunden über Schnittstellen der Antragstellerin (insbesondere WBCI) einzustellen, wenn die Kündigungsmitteilung aus der Unterzeichnung des Auftragsformulars resultiert, das mit dem als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben versandt worden ist.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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