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38 O 182/23•Landgericht Düsseldorf, 2023-08-18, 38 O 182/23
38 O 182/23Kantonsgericht18.08.2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-18
Aktenzeichen: 38 O 182/23
ECLI: ECLI:DE:LGD:2023:0818.38O182.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, geschäftlich handelnd an Endkunden, die ihre auf einen Vertragsschluss mit der Antragsgegnerin und auf eine Kündigung ihres Festnetzanschlusses bei der Antragstellerin (mit oder ohne Rufnummernportierung) gerichteten Willenserklärungen widerrufen haben, Zahlungsaufforderungen, insbesondere wie aus Anlage K 6 ersichtlich, und/oder Rechnungen, insbesondere wie aus Anlage K 8 ersichtlich, zu versenden.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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